sprechung der Zivilforderung. Die Privatklägerin führt dabei keine Argumente auf, warum diese Einschätzung unsachgemäss sein soll. Dies ist auch nicht erkennbar. Da sich Straf- und Zivilpunkt vorliegend materiell stark überschneiden, ist eine hälftige Gewichtung nicht zu beanstanden. Der Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen. Entsprechend ist die Gesamtquote des Obsiegens durch die Privatklägerin auf neun Zehntel festzulegen.