4.4 In Fällen, wo die Privatklägerin sowohl im Zivilpunkt wie auch im Strafpunkt auftritt, stellt sich regelmässig die Frage nach der Gewichtung der beiden Quoten des Obsiegens. Die Frage der Gewichtung obliegt - im Rahmen von sachlichen Kriterien - weitgehend dem Ermessen des urteilenden Gerichts. Die Vorinstanz hat die beiden Punkte gleich gewichtet, da für den Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt die Bestrafung des Täters gleich wichtig sei wie die Zu- Seite 87/98