4.3 Ebenfalls ergibt sich aus der Gutheissung der Zivilforderung der Privatklägerin, dass diese auch im Zivilpunkt mehrheitlich obsiegt. Von der beantragten Zivilforderung von CHF 1'881'420.95 wurden effektiv CHF 1'846'754.00 zugesprochen, was praktisch einem vollständigen Obsiegen der Privatklägerin gleichkommt. Bei der beantragten prozessualen Entschädigung unterliegt die Privatklägerin hingegen in wesentlichem Ausmass, was indessen umfangmässig hinsichtlich der Höhe der Zivilforderung in den Hintergrund tritt. Ferner unterliegt die Privatklägerin bei ihren weiteren Anträgen betreffend Art.