4.2 So ist die Quote des Obsiegens der Privatklägerin im Strafpunkt vorliegend auf neun Zehntel festzulegen. Denn die Privatklägerin obsiegt in sämtlichen Punkten, in denen sie durch ungetreue Geschäftsbesorgungen geschädigt wurde und eine Privatklage im Zivilpunkt geltend gemacht hat. Die beiden Freisprüche vom Vorwurf der Urkundenfälschung sind als geringfügiges Unterliegen der Privatklägerin im Strafpunkt zu qualifizieren.