4.1 Die Vorinstanz geht methodisch korrekt vor, indem sie das in Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO erwähnte Ausmass des Obsiegens der Privatklägerin je für Straf- und Zivilpunkt einzeln festlegt und daraus unter den wesentlichen sachlichen Gesichtspunkten des vorliegenden Falles eine Quote des Gesamtobsiegens bildet.