3. Die Verteidigung beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Parteientschädigung zu Gunsten der Privatklägerin gemäss Ziff. 6.5 des Dispositivs des Urteils der Vorinstanz aufgrund der beantragten Freisprüche. Ferner sei nach Ansicht der Verteidigung die (Honorar-) Forderung der Privatklägerin deutlich übersetzt (OG GD 2/1, S. 2, S. 23). 4. Entgegen den Behauptungen der Privatklägerin setzte die Vorinstanz die Quote des Gesamtobsiegens nach Gesetz, Rechtsprechung und Praxis fest. Die rechtlichen Grundlagen wurden von der Vorinstanz in SG GD 9/2 VIII.1 Ziff. 1.1 und Ziff. 1.2 dargelegt, worauf verwiesen wird.