Sodann werde der besondere Stundenansatz des Rechtsvertreters von CHF 300.00 gemäss § 15 Abs. 2 AnwT missachtet, denn die Fallbearbeitung sei komplex gewesen und habe überdurchschnittlicher Fachkenntnis bedurft. Die Kürzung der verrechneten Stunden sei ebenfalls willkürlich (OG GD 4/1 S. 3, 23 ff.).