2. Die Privatklägerin beantragte berufungsweise die Zusprechung der beantragten CHF 118'091.00 zzgl. Mehrwertsteuer als Prozessentschädigung (mithin total CHF 127'184.00 gemäss SG GD 8/7/1). Die Privatklägerin rügt eine falsche Rechtsanwendung von § 15 Abs. 2 des Anwaltstarifs des Kantons Zug (nachfolgend: AnwT) sowie eine falsche bzw. willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Die Festlegung der Gesamtobsiegensquote sei willkürlich und ohne Grundlage in Gesetz, Lehre oder Rechtsprechung erfolgt. Sodann werde der besondere Stundenansatz des Rechtsvertreters von CHF 300.00 gemäss § 15 Abs. 2