Die Vorinstanz hielt sodann fest, dass die Privatklägerin im Strafpunkt zu 80 % obsiegt habe, während sie im Zivilpunkt vollständig unterlegen sei. Bei einer je hälftigen Gewichtung von Straf- und Zivilpunkt habe die Privatklägerin insgesamt zu 40 % obsiegt, was bei einem ermessensweise auf CHF 62'500.00 festgesetzten Honorar einen Anspruch von pauschal CHF 25'000.00 ergebe (SG GD 9/2 E. VIII.2 Ziff. 2.6). Seite 86/98