1. Die Vorinstanz legte dar, dass der beantragte Stundenansatz von CHF 300.00 und die verrechneten 386.67 Stunden des Rechtsbeistands der Privatklägerin übermässig sind. Sie setzte den angemessenen Stundensatz auf CHF 220.00 pro Stunde fest und kürzte den geltend gemachten Zeitaufwand um einen Drittel (SG GD 9/2 E. VIII.2 Ziff. 2.4). Die Vorinstanz hielt sodann fest, dass die Privatklägerin im Strafpunkt zu 80 % obsiegt habe, während sie im Zivilpunkt vollständig unterlegen sei.