1. Betreffend die rechtlichen Grundlagen der Entschädigungsfolgen für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren wird auf die Darlegung des Rechts durch die Vorinstanz verwiesen (SG GD 9/2 E. VII.1 Ziff. 1.1 ff.). 2. Im Berufungsverfahren richten sich die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung wiederum nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). 3. Weitere rechtliche Ausführungen erfolgen, sofern notwendig, im Rahmen der Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt. B. Vorverfahren und erstinstanzliches Hauptverfahren