4. Die Berufung der Privatklägerin wurde teilweise gutgeheissen. Diese obsiegt beim Zivilpunkt praktisch vollumfänglich, bei der Parteientschädigung zumindest teilweise. Der Antrag nach Art. 73 StGB der Privatklägerin musste hingegen mangels zuteilbaren Substrats gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a-d StGB abgewiesen werden. Insgesamt erscheint es als gerechtfertigt, die Quote des Obsiegens auf neun Zehntel festzulegen. Die Privatklägerin gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO zur Tragung von einem Zehntel der Kosten des Berufungsverfahrens zu verpflichten. IX. Entschädigungsfolgen A. Rechtliche Grundlagen