Betreffend die Nebenfolgen (Einziehungen, Ersatzforderung) obsiegt der Beschuldigte, führte das zweitinstanzliche Verfahren doch zu einer Aufhebung der Ersatzforderung und ihm wurde der Vorteil gewährt, die Verfahrenskosten mit den beschlagnahmten Vermögenswerten und Gegenständen zu tilgen. Gesamthaft betrachtet obsiegt der Beschuldigte im Berufungsverfahren allerdings nur marginal, weswegen es als gerechtfertigt erscheint, neun Zehntel der Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (inkl. die Kosten der amtlichen Verteidi-