schuldige auch praktisch vollumfänglich bei der Zivilforderung. Betreffend die Nebenfolgen (Einziehungen, Ersatzforderung) obsiegt der Beschuldigte, führte das zweitinstanzliche Verfahren doch zu einer Aufhebung der Ersatzforderung und ihm wurde der Vorteil gewährt, die Verfahrenskosten mit den beschlagnahmten Vermögenswerten und Gegenständen zu tilgen.