4. Weitere Mängel am Kostenspruch der Vorinstanz wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht von Amtes wegen ersichtlich. Der Kostenspruch der Vorinstanz ist zu bestätigen und der Beschuldigte zu verpflichten, die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens vollumfänglich zu tragen. C. Berufungsverfahren 1. Die Gebühr des Berufungsverfahrens ist auf CHF 9'000.00 festzulegen.