Gleichfalls bestand ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen der General Deed of Pledge mit dem Untreuevorwurf bezüglich die Verpfändung der Aktiven der M.________ AG; die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen mussten vom Gericht in diesem Punkt ohnehin getroffen werden, auch wenn die Urkundenfälschungen nie zur Anklage gelangt wären. Insgesamt rechtfertigt sich trotz der beiden (marginalen) Freisprüche eine vollumfängliche Auflage der Verfahrenskosten des Untersuchungsverfahrens und der ersten Instanz an den Beschuldigten.