3. Der Kostenspruch der Vorinstanz ist zu bestätigen. Zwar wurde der Beschuldigte betreffend zwei Urkundenfälschungen freigesprochen. Die entsprechenden Themen der Vorwürfe überschnitten sich materiell aber mit anderen Anklagevorwürfen. So stand die Jahresrechnung 2013 der H.________ AG auch im Mittelpunkt des Vorwurfs des Betrugs zum Nachteil der D.________ OÜ, so dass diese in tatsächlicher Hinsicht in die Beweiswürdigung der Vorinstanz betreffend Betrug einfloss. Gleichfalls bestand ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen der General Deed of Pledge mit dem Untreuevorwurf bezüglich die Verpfändung der Aktiven der M.___