1. Die Vorinstanz erwog, dass die beiden Freisprüche betreffend Urkundenfälschung keine ausscheidbaren Untersuchungs- und Gerichtskosten verursachten, weswegen die Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen seien. Die Gerichtsgebühr wurde auf CHF 8'000.00 festgelegt und die Untersuchungskosten von CHF 33'800.00 nicht beanstandet. Ferner wurden dem Beschuldigten auch die Kosten der Dolmetscher im Zusammenhang mit den Einvernahmen von Q.________, F.________ und R.________ auferlegt (SG GD 9/2 E. VII.2 Ziff. 2.1). Seite 84/98