6.5 Der Antrag der Privatklägerin, ihr nach Art. 73 StGB Erträge aus Geldstrafe, Busse, Ersatzforderungen und eingezogenen Vermögenswerten zuzuweisen, ist mithin abzuweisen. Es gibt weder (unbedingt vollziehbare) Geldstrafen, Bussen, Ersatzforderungen oder eingezogene Vermögenswerte, welche nach Art. 73 Abs. 1 StGB zugeteilt werden könnten. Wie dar- Seite 83/98