Entsprechend sind die Guthaben von CHF 3'681.45 (vorzeitig verwertet) und CHF 31'296.23 (beschlagnahmt) der Vermögenssphäre des Beschuldigten zuzurechnen, so dass diese als Vermögenswerte des Beschuldigten gelten. Eine Verrechnung dieser Vermögenswerte mit den dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten ist mithin nach Art. 442 Abs. 4 StPO nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils anzuordnen.