Folglich ist anzunehmen, dass die Vermögenswerte der beiden Gesellschaften dem Beschuldigten unbelastet zustehen. Dies ergibt sich auch daraus, dass der Beschuldigte als Liquidator der beiden Gesellschaften faktischen Zugriff auf die freigegebenen Vermögenswerte erlangen könnte und als Alleinaktionär diese auch als Liquidationserlös behändigen dürfte. Entsprechend sind die Guthaben von CHF 3'681.45 (vorzeitig verwertet) und CHF 31'296.23 (beschlagnahmt) der Vermögenssphäre des Beschuldigten zuzurechnen, so dass diese als Vermögenswerte des Beschuldigten gelten.