6.4 Die AZ.________ AG und die S.________ AG wurden hingegen vor mehr als zwei Jahren aus dem Handelsregister wegen fehlenden Domizils gelöscht. Eine eigentliche Konkurseröffnung fand nicht statt. Mangels Konkurseröffnung ist nicht ersichtlich, dass durch eine Admassierung deren Kontoguthaben eine Gläubigerschädigung stattfinden könnte, zumal - sofern es überhaupt offene Gläubigerpositionen gab - diese nie eine Konkurseröffnung oder sonstige Durchsetzung ihrer Forderungen beantragt haben. Folglich ist anzunehmen, dass die Vermögenswerte der beiden Gesellschaften dem Beschuldigten unbelastet zustehen.