GmbH ist folglich mit Drittansprüchen belastet und kann in wirtschaftlicher Hinsicht nicht als (unbelastetes) Vermögen des Beschuldigten qualifiziert werden. Die beschlagnahmten Kontoguthaben über CHF 2'741.13, CHF 15'922.10 und CHF 40'514.10 (total: CHF 59'177.33) sind mithin an die Konkursmasse der BC.________ GmbH zurückzuführen, damit eine Verteilung an die Gläubiger geprüft werden kann. Wie die Vorinstanz diesbezüglich korrekt ausgeführt hat, kann in solchen Konstellationen der Konkurs wiedereröffnet und das Konkursverfahren bis zur Verteilung der neuen Vermögenswerte weitergeführt werden (BGE 146 III 441 E. 2.1).