Belasten hingegen Drittansprüche das Durchgriffsziel - bspw. weitere Aktionäre, aber auch Gläubiger der Gesellschaft - darf ein Durchgriff nicht erfolgen, denn dieser würde sich wirtschaftlich zu Lasten dieser Drittansprüche auswirken. So darf eine Admassierung des Vermögens in die Vermögenssphäre eines Beschuldigten zu Lasten einer Gesellschaft nicht zur Folge haben, dass diese deswegen berechtigte Kreditoren (bspw. eine Handwerkerforderung oder der Lohn eines nicht-beschuldigten Arbeitnehmers) nicht mehr bezahlen kann und so aufgrund der staatlichen Intervention Gläubigerausfälle verursacht werden.