Entsprechend bedeutet faktische-wirtschaftliche Identität, dass die Vermögenswerte der juristischen Person faktisch unbelastet dem Beschuldigten zur Verfügung stehen. Belasten hingegen Drittansprüche das Durchgriffsziel - bspw. weitere Aktionäre, aber auch Gläubiger der Gesellschaft - darf ein Durchgriff nicht erfolgen, denn dieser würde sich wirtschaftlich zu Lasten dieser Drittansprüche auswirken.