Vermögenswerte im Rahmen eines Scheingeschäfts auf eine Drittperson übertragen werden oder in eine reine Vermögensverwaltungsgesellschaft, welche sonst kein Gewerbe betreibt, überführt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2019 vom 15. Juni 2020 E. 3.3.3 und E. 3.4.2). Entsprechend bedeutet faktische-wirtschaftliche Identität, dass die Vermögenswerte der juristischen Person faktisch unbelastet dem Beschuldigten zur Verfügung stehen.