Bei von Beschlagnahmen betroffenen Gesellschaften reicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die wirtschaftlich-faktische Identität zwischen den Gesellschaften und den sie beherrschenden beschuldigten Personen für einen strafprozessualen Durchgriff aus (vgl. BGE 140 IV 57 E. 4.1.2). So wird ein strafprozessualer Durchgriff regelmässig bejaht, wenn Seite 82/98