Gleichzeitig darf Rechtsmissbrauch keinen Schutz finden (Art. 2 Abs. 2 ZGB) und es muss folglich zulässig sein, in bestimmten Konstellationen einen Durchgriff durch den Schleier der juristischen Person oder einer Drittperson vorzunehmen, um deren Vermögenswerte einer anderen Person zurechnen zu können. Bei von Beschlagnahmen betroffenen Gesellschaften reicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die wirtschaftlich-faktische Identität zwischen den Gesellschaften und den sie beherrschenden beschuldigten Personen für einen strafprozessualen Durchgriff aus (vgl. BGE 140 IV 57 E. 4.1.2).