Juristische Personen können folglich insbesondere Vermögenswerte halten und die so gehaltenen Vermögenswerte stehen grundsätzlich im Eigentum der juristischen Person und nicht im Eigentum der Aktionäre. Gleichzeitig darf Rechtsmissbrauch keinen Schutz finden (Art. 2 Abs. 2 ZGB) und es muss folglich zulässig sein, in bestimmten Konstellationen einen Durchgriff durch den Schleier der juristischen Person oder einer Drittperson vorzunehmen, um deren Vermögenswerte einer anderen Person zurechnen zu können.