6.2 Gemäss Art. 53 Abs. 1 ZGB sind die juristischen Personen zur Wahrnehmung von allen Rechten und Pflichten fähig, die nicht mit den natürlichen Eigenschaften eines Menschen zusammenhängen. Juristische Personen können folglich insbesondere Vermögenswerte halten und die so gehaltenen Vermögenswerte stehen grundsätzlich im Eigentum der juristischen Person und nicht im Eigentum der Aktionäre.