5.3 Gemäss Handelsregister wurde die S.________ AG mit dem Beschuldigten als einzigen Verwaltungsrat am tt.mm.2020 (TR) in Anwendung von Art. 153b HRegV von Amtes wegen als aufgelöst erklärt, da diese ohne Domizil war. Eine Konkurseröffnung erfolge nicht. Die Gesellschaft stand im alleinigen wirtschaftlichen Eigentum des Beschuldigten (act. 23-1-11-6; act. 24-1-3-3). 6. Es stellt sich mithin die Frage, ob und in welchem Ausmass die beschlagnahmten Vermögenswerte dieser Drittparteien dem Vermögen des Beschuldigten zugerechnet werden können.