5.2 Gemäss Handelsregister wurde die AZ.________ AG mit dem Beschuldigten als einzigen Verwaltungsrat am tt.mm.2020 (TR) in Anwendung von Art. 153b HRegV von Amtes wegen als aufgelöst erklärt, da diese ohne Domizil war. Eine Konkurseröffnung erfolgte nicht. Die Gesellschaft stand im alleinigen wirtschaftlichen Eigentum des Beschuldigten (vgl. Einlassung des Beschuldigten in SG GD 8/8, S. 5, Ziff. 1.5).