4. Sodann wurden gestützt auf einen Durchgriff die nachfolgenden Vermögenswerte beschlagnahmt, welche auf Drittparteien lauten: 4.1 Kontokorrente der AZ.________ AG, CHF 3'681.45 und CHF 31'296.23, vorzeitig verwertet und einbezahlt auf das Konto der Staatsanwaltschaft bei der BB.________. Der entsprechende Vermögenswert ist der AZ.________ AG zuzurechnen. Ein Deliktskonnex ist nicht erwiesen (Verweis auf Urteil Vorinstanz, SG GD 9/2 E. IX.4. Ziff. 4.1.4.).