Die Möglichkeit der Verrechnung mit den Verfahrenskosten wurde dem Beschuldigten an der Berufungsverhandlung durch die Verfahrensleitung des Gerichts eröffnet und er hatte Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Entsprechend sind die beschlagnahmten Vermögenswerte des Beschuldigten in der Höhe von CHF 7'600.00, CHF 3'023.48, CHF 1'723.85, CHF 1'951.20, CHF 17'038.65 und CHF 2'082.45 soweit notwendig an die Gerichtskasse zu überweisen und nach Eintritt der Rechtskraft mit den Verfahrenskosten dieses Verfahrens zu verrechnen.