3. Gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten u.a. mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. Nach Art. 267 Abs. 3 StPO kann ferner im Endentscheid festgelegt werden, ob ein beschlagnahmter Vermögenswert zur Kostendeckung herangezogen werden kann. Die Möglichkeit der Verrechnung mit den Verfahrenskosten wurde dem Beschuldigten an der Berufungsverhandlung durch die Verfahrensleitung des Gerichts eröffnet und er hatte Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.