1.3 Zwei Armbanduhren des Beschuldigten mit einem Wert von ca. CHF 350.00, zurzeit beschlagnahmt im Tresor der Staatsanwaltschaft. Die entsprechenden Vermögenswerte sind dem Beschuldigten zuzurechnen. Ein Deliktskonnex ist nicht erwiesen (Verweis auf Urteil Vorinstanz, SG GD 9/2 E. IX.4. Ziff. 4.7). 1.4 Bargeld des Beschuldigten mit einem Wert von CHF 2'082.45, vorzeitig verwertet und einbezahlt auf das Konto der Gerichtskasse. Die entsprechenden Vermögenswerte sind unbestrittenermassen dem Beschuldigten zuzurechnen. Ein Deliktskonnex ist nicht erwiesen (Verweis auf Urteil Vorinstanz, SG GD 9/2 E. IX.4. Ziff. 4.8).