Kriminelles Vermögen Kriminelle Organisationen, Band I, 2018, § 5 N. 24 ff.). Die Ansetzung einer Ersatzforderung gegen den Beschuldigten als subsidiäre Massnahme zur Einziehung erweist sich unter diesen Voraussetzungen gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB als nicht statthaft. Von der Ansetzung einer Ersatzforderung gegen den Beschuldigten ist mithin abzusehen. D. Entscheid über die beschlagnahmten Vermögenswerte 1. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz bleiben folgende Vermögenswerte, welche auf den Namen des Beschuldigten lauten, beschlagnahmt: