3. Angesichts des fehlenden nachgewiesenen Konnexes zwischen dem Deliktserlös, der bei der H.________ AG einging, und den Privatkonten des Beschuldigten ist eine Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB zu Lasten der Privatkonten des Beschuldigten nicht möglich; es besteht insbesondere kein Wahlrecht des Staats, anstatt der mangels Nachweis gescheiterten Einziehung eine Ersatzforderung anzusetzen (Scholl, Kommentar Kriminelles Vermögen Kriminelle Organisationen, Band I, 2018, § 5 N. 24 ff.).