2.3.4 Abschliessend ist zu erwähnen, dass die Salärzahlungen der H.________ AG an den Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht auch nicht als der Einziehung unterliegender Deliktslohn nach Art. 70 Abs. 1 StGB ("[…] dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen […]") qualifiziert werden können, zumal sich die deliktische Tätigkeit des Beschuldigten auf isolierte Sachverhalte bezog und sich seine Berufsausübung hauptsächlich auf die Durchführung von (isoliert betrachtet) legalen Rohstoffhandelstransaktionen beschränkte.