2.3.3 Ferner fehlt der Deliktskonnex auch betreffend das deliktische Darlehen über CHF 600'000.00 vom 28. Oktober 2013, welches nach den gerichtlichen Feststellungen umgehend ab dem CHF-Konto der H.________ AG dazu verwendet wurde, um eine Zahlung in gleicher Höhe an die AI.________ SA zwecks Kaufs eigener Aktien zu bewerkstelligen (vgl. E. II.C.2. Ziff. 2.3.2). Auch betreffend diesen deliktischen Geldfluss kann kein Konnex zwischen dem Deliktserlös und den privaten Vermögenswerten des Beschuldigten nachgewiesen werden.