2.3.2 Gleiches gilt auch für das betrügerisch erwirkte Darlehen der D.________OÜ, welches auf die Konten der H.________ AG bei der AN.________ einbezahlt wurde. Ein Deliktskonnex dieser Gelder zu spezifischen Vermögenswerten des Beschuldigten wurde weder von der Polizei ermittelt, noch von der Staatsanwaltschaft untersucht. Aus den Verfahrensakten lässt sich, wie schon die Vorinstanz feststellte, ein Deliktskonnex nicht erstellen.