Ein solcher Umstand kann vorliegend auch nicht vom Gericht von Amtes wegen aufgrund der Verfahrensakten erstellt werden. So sind zwar die erheblichen Saläreingänge auf den Privatkonten des Beschuldigten ersichtlich, es ist aber nicht erkennbar, dass diese Salärzahlungen mit den USD 400'000.00, welche am 31. Dezember 2013 auf dem Konto 13134XX-XX der H.________ AG eingingen, zusammenhängen. So sind nicht jegliche Vermögenswerte der H.________ AG, welche umfangreiche Transaktionen im zweitstelligen Millionenbereich im Rohstoffhandelsbereich tätigte, deliktisch bemäkelt.