2.3.1 Betreffend den gerichtlich festgestellten Geldfluss von der H.________ AG zur M.________ AG ist zu ergänzen, dass die Zahlung über USD 400'000.00 der M.________ AG am 31. Dezember 2013 auf das Konto 13134XX-XX der H.________ AG einging (act. 23-1-2-77). Ferner ist ein Geldfluss in Form von Salärzahlungen von der H.________ AG zum Beschuldigten erstellt, nicht aber, dass dieser Geldfluss auch deliktisch bemäkelte Vermögenswerte betraf.