hätte allenfalls nach Art. 71 Abs. 1 StGB eine Ersatzforderung in der gleichen Höhe gegen die H.________ AG angesetzt werden können. Da die H.________ AG (1.) aufgelöst und aus dem Handelsregister gelöscht wurde und (2.) damit nicht mehr rechts- und prozessfähig ist sowie (3.) weder im Vorverfahren, noch vor erster Instanz oder im Berufungsverfahren angehört wurde und vertreten war, kann eine nachträgliche Ansetzung einer Ersatzforderung gegen die H.________ AG durch das Gericht von Amtes wegen nicht erfolgen.