2.1 Aufgrund der Schuldsprüche des Beschuldigten im Zusammenhang mit den Darlehensgewährungen ist ein deliktischer Geldfluss von der M.________ AG zur H.________ AG am 28. Oktober 2013 über CHF 600'000.00 und am 31. Dezember 2013 über USD 400'000.00 erstellt. Diese Gelder, welche auf den Konten der H.________ AG eingingen, hätten der Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB unterstanden, und da diese nicht mehr vorhanden sind, Seite 78/98