2. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz konnte dem Beschuldigten betreffend die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte nicht nachgewiesen werden, dass diese deliktisch bemäkelt sind und nach Art. 70 Abs. 1 StGB der Einziehung unterliegen (SG GD 9/2 E. IX.4. Ziff. 4.1.1 ff.). Diese Schlussfolgerung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.