1.3 Eine Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB setzt dabei immer einen Kausalzusammenhang voraus, d.h. der einzuziehende Vermögenswert muss mit der Straftat im Zusammenhang stehen bzw. die Straftat muss "die wesentliche bzw. adäquate Ursache für die Erlangung des Vermögenswerts […]" sein (BGE 144 IV 285 E. 2.8.2). Mit anderen Worten muss das Vermögenssubstrat, das eingezogen werden soll, zwingend deliktisch bemäkelt sein.