70 Abs. 1 StGB hätte angeordnet werden können, d.h. ihm zu einem früheren Zeitpunkt nach Art. 70 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB einziehungsfähiger Deliktserlös (inkl. Surrogaten) zugekommen ist (vgl. Trechsel/Jean-Richard, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 71 StGB N. 1).