70 StGB und knüpft an diese an, wenn die deliktischen Vermögenswerte (aus welchem Grund auch immer) nicht mehr vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.1). Die Ansetzung einer Ersatzforderung gegen den Beschuldigten setzt mit anderen Worten voraus, dass gegen ihn theoretisch zu einem früheren Zeitpunkt eine Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB hätte angeordnet werden können, d.h. ihm zu einem früheren Zeitpunkt nach Art.