1.2 Eine Ersatzforderung gegen den Beschuldigten setzt gemäss dem Gesetzeswortlaut von Art. 71 Abs. 1 StGB zwingend voraus, dass die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte beim Beschuldigten nicht mehr vorhanden sind. Die Ansetzung einer Ersatzforderung ist damit subsidiär zur Naturaleinziehung nach Art. 70 StGB und knüpft an diese an, wenn die deliktischen Vermögenswerte (aus welchem Grund auch immer) nicht mehr vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.1).